Statuten

 

Statuten

§1 Name

Unter dem Namen „Club der Rattenfreunde CH“ besteht eine am 5. Februar 1995 gegründete Vereinigung im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in Zürich

§2 Zweck

Der Club versteht sich als Tierschutzorganisation und verfolgt folgende Zwecke:

  • Aufklärung und Forderung nach einer Haltung im Heim-, Zucht- und Laborbereich, welche den Bedürfnissen der Tiere in bestmöglicher Weise entspricht
  • Gegen Tierversuche
  • Rat und Hilfe bei Problemen mit Ratten
  • Beratung vor der Anschaffung
  • Erfahrungsaustausch unter Rattenfreunden
  • Vermittlung von obdachlosen Ratten
  • Gegen Handel und Zucht von Ratten
  • Veranstaltungen (Vorträge, Infostände usw.)
  • Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke und ist nicht gewinnstrebig

§3 Finanzen

Die Mittel des Clubs sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Erträge aus Clubaktivitäten

Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung (GV) jeweils für ein Jahr festgelegt. Die Jahresrechnung wird von einem von der GV gewählten Revisor geprüft und der GV vorgelegt.

§4 Vorstand

Grundsätzliches:

  1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, einzig der Mitgliederbeitrag wird ihm erlassen.
  2. Der Vorstand besteht neben dem Präsidenten aus mindestens 3 weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorstand organisiert die GV und koordiniert die verschiedenen Aktivitäten
  4. Offizielle Stellungnahmen und Aktivitäten, sowie Ausgaben über 200 Franken, müssen von jeweils zwei gewählten Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
  5. Grössere Aktivitäten (z. B. Ausstellungen, Ausflüge etc.) sind im Voraus zu planen und den Mitgliedern vorgängig zu unterbreiten.
  6. Jedes Mitglied hat den Anspruch an der GV eigene Vorschläge für das kommende Vereinsjahr zu unterbreiten.

§5 Mitgliederversammlung

Neben der GV finden nach Bedarf weitere Mitgliedertreffen statt.

§6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags erworben werden (Spenden werden nicht als Mitgliederbeiträge berechnet).

Die Rattenhalter unter den Mitgliedern verpflichten sich durch die Mitgliedschaft, ihre Tiere entsprechend den Richtlinien des Clubs zu halten (siehe Rückseite), und ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise zu entsprechen.

Mitglieder, welche den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss per sofort aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§7 Statutenänderung

Eine Statutenänderung muss an der GV mit einem Mehrheitsentscheid genehmigt werden und ist ohne Datumsangabe sofort gültig. Änderungen müssen allen Mitgliedern in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

§8 Spenden

Der Kassier hat die Pflicht, Spenden in seinem Kassabericht separat auszuweisen.
Spenden sind ausschliesslich für Clubaktivitäten zu verwenden.

§9 Vereinsorgan

Offizielles Mitteilungsblatt ist die Clubzeitschrift. Diese Zeitschrift erscheint mindestens 2mal pro Jahr und wird allen Mitgliedern zugestellt (1 Exemplar / Wohngemeinschaft).

§10 Auflösung

Der Verein „Club der Rattenfreunde CH“ kann nur von der GV mit einem Mehrheitsentscheid aufgelöst werden und muss den Mitgliedern innert 14 Tagen mit der nötigen schriftlichen Begründung mitgeteilt werden. Die Gelder des Clubs werden nach seiner Auflösung durch GV-Entscheid an einen Verein mit ähnlichem Zweck überwiesen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Zusatz zu §6Checkliste für Ratten